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Sharp Interpack Ltd
STANDARDGESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN WARENVERKAUF
1. Interpretation
1.1 Erläuterung der Begriffe dieser Geschäftsbedingungen:
Mit "Käufer" ist die Person gemeint, die mit dem Verkäufer einen Vertrag eingeht.
Mit "Geschäftsbedingungen" sind die unten dargelegten Standardbedingungen gemeint, die (falls nicht anders angegeben) alle Sonderbedingungen umfassen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer schriftlich vereinbart wurden.
Mit "Vertrag" ist ein Vertrag für den Verkauf und Kauf von Waren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gemeint.
Mit "Waren" sind die Waren und Dienstleistungen (einschließlich etwaiger Anzahlungen für die Waren oder Teile derselben) gemeint, die in dem Vertrag beschrieben sind.
Mit "Preis" ist der Preis der Waren gemeint.
Mit "Verkäufer" ist Sharp Interpack Limited gemeint.
2. Verkaufsbasis
2.1 Diese Geschäftsbedingungen sind jedem anderen Vertrag übergeordnet und schließen alle anderen Geschäftsbedingungen aus.
2.2 Keine Änderung dieser Geschäftsbedingungen ist bindend, es sei denn, die Änderung wird durch einen Leiter des Verkäufers schriftlich bestätigt.
2.3 Die Mitarbeiter oder Beauftragten des Verkäufers sind nicht berechtigt, eine Vertretung hinsichtlich der Waren vorzunehmen, es sei denn, dies wird durch einen Leiter des Verkäufers genehmigt.
3. Aufträge und Spezifikationen
3.1 Ein vom Käufer erteilter Auftrag ist für den Verkäufer erst dann bindend, wenn er von einem zugelassenen Vertreter des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde.
3.2 Der Verkäufer kann auf einer Teilkostenbasis oder auf andere Weise Zeichnungen, Bleche, Düsenköpfe, Formen, Fertigungsmittel oder Proben fakturieren, die dem Käufer geliefert wurden, und der Käufer muss jeden dieser Gegenstände auf Anfrage zurückliefern, es sei denn, der Rechtsanspruch ist an den Käufer übergegangen, und der Käufer muss alle Konstruktions- und sonstigen Aspekte dieser Gegenstände vertraulich behandeln.
3.3 Kosten für die Herstellung von Fertigungsmitteln oder für Modifikationen derselben auf Anfrage des Käufers sind bei Abnahme der Proben zu begleichen.
3.4 Spezifikationen oder andere Informationen, die der Verkäufer in Bezug auf die Waren schriftlich oder auf andere Weise bereitstellt, sind nur dann Teil des Vertrages, wenn dies vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich erwähnt und garantiert wird.
3.5 Wenn der Verkäufer gemäß einer Spezifikation oder unter Verwendung von Materialien, die der Käufer bereitgestellt hat, Waren herstellen soll, muss der Käufer den Verkäufer für sämtliche Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen gleich welcher Art entschädigen, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit dieser Herstellung entstanden sind.
3.6 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Spezifikationen der Waren vorzunehmen, die deren Qualität oder Leistung nicht wesentlich beeinflussen.
3.7 Aufträge, die der Verkäufer angenommen hat, kann der Käufer nicht anullieren, außer bei schriftlichem Einverständnis eines Leiters des Verkäufers, und der Käufer muss den Verkäufer für sämtliche Verluste, Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Kosten für Entwurf, Fertigungsmittel oder Maschinen), die dem Verkäufer als Folge der Anullierung entstanden sind, voll entschädigen.
3.8 Der Verkäufer darf alle Gegenstände, einschließlich Fertigungsmittel und Maschinen, die ausschließlich für die Herstellung von Waren, die der Käufer bestellt hat, verwendet wurden, entsorgen, falls der Käufer innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten keine Aufträge erteilt, für die diese Gegenstände benötigt werden.
3.9 Das Urheberrecht an allen Zeichnungen, Proben und fertigen Produkten gehört dem Verkäufer und der Käufer darf dieses Urheberrecht nicht durch Offenbarung an Dritte, Kopieren, Neudruck oder auf andere Weise ohne die schriftliche Genehmigung des Verkäufers verletzen.
4. Preis der Waren
4.1 Der Preis ist der Preis, der auf dem Angebot des Verkäufers angegeben ist, außer bei schriftlicher Bestätigung einer Änderung.
4.2 Sämtliche angebotenen Preise habe eine Gültigkeit von 30 Tagen, falls im Vertrag nicht anders angegeben.
4.3 Der Verkäufer darf den Preis erhöhen, um erhöhte Vertragskosten für den Verkäufer aufgrund von Faktoren, die der Verkäufer nicht beeinflussen kann, zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer den Käufer zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Lieferung davon in Kenntnis setzt.
4.4 Falls nicht anders angegeben, sind die Lieferkosten und diesbezügliche Versicherungskosten im Preis inbegriffen.
4.5 In dem Preis ist die Umsatzsteuer nicht inbegriffen.
4.6 Der Verkäufer darf dem Käufer die Kosten für Paletten und Mehrwegcontainer zusätzlich zu dem Preis berechnen, jedoch werden dem Käufer die Kosten voll erstattet, wenn diese Gegenstände dem Verkäufer vor dem Zahlungstermin unbeschädigt zurückgesendet werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Nach der Lieferung darf der Verkäufer dem Käufer für den Preis, einschließlich etwaiger Ratenzahlungen, eine Rechnung ausstellen.
5.2 Der Käufer hat den Rechnungsbetrag des Verkäufers vor dem 20. des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats zu zahlen.
5.3 Wenn der Käufer den vollen Betrag oder etwaige Raten für die Waren nicht termingerecht zahlt, darf der Verkäufer (ohne dass jegliche Rechtsmittel angewendet werden können):
5.3.1 den Vertrag anullieren und alle weiteren Lieferungen zum Käufer einstellen,
5.3.2 dem Käufer umgehend eine Rechnung für sämtliche Kosten ausstellen, die dem Verkäufer bis zu diesem Tag in Bezug auf unfertige Arbeiten für den Käufer entstanden sind,
5.3.3 alle Zahlungen einbehalten, die der Käufer für die Waren (oder für Waren, die unter einem separaten Vertrag geliefert wurden) gemacht hat, wie es der Verkäufer für angemessen hält,
5.3.4 dem Käufer zeitweise Zinsen (sowohl vor als auch nach einer Beurteilung) für den ungezahlten Betrag mit einer Rate von 5 Prozent pro Jahr über dem Basiszinssatz der National Westminster Bank plc berechnen, bis die volle Zahlung erfolgt ist,
und
5.3.5 für jegliches Eigentum des Käufers, das sich im Besitz des Verkäufers befindet, für den vertragsgemäß ausstehenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.